Sie wohnen in Deutschland und arbeiten in der Schweiz? Dann können für Ihren Arbeitslohn besondere steuerliche Regelungen gelten.

Im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland–Schweiz sind Grenzgänger Personen, die in einem Staat wohnen, im anderen Staat arbeiten und regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehren.
Für AUREL stehen dabei vor allem Personen im Fokus, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben und einer nichtselbstständigen Tätigkeit in der Schweiz nachgehen.
Ihr Lebensmittelpunkt und Wohnsitz befinden sich in Deutschland.
Sie üben Ihre nichtselbstständige Tätigkeit grundsätzlich in der Schweiz aus.
Sie kehren nach der Arbeit regelmäßig an Ihren deutschen Wohnsitz zurück.
Arbeitstage
Wenn Sie aus beruflichen Gründen an bis zu 60 Arbeitstagen im Kalenderjahr nicht an Ihren Wohnsitz zurückkehren, kann die Grenzgängereigenschaft grundsätzlich bestehen bleiben.
Bei Teilzeit oder wenn die Beschäftigung erst im Laufe des Jahres beginnt oder endet, wird diese Grenze entsprechend gekürzt. Privat veranlasste Übernachtungen werden nicht mitgezählt.
Die korrekte Dokumentation und Einordnung der Nichtrückkehrtage sollte immer anhand des Einzelfalls erfolgen.
Die Schweiz darf bei Anwendung der Grenzgängerregelung grundsätzlich bis zu 4,5 % des Bruttoarbeitslohns als Quellensteuer einbehalten.
Der Arbeitslohn wird in Deutschland versteuert. Die in der Schweiz einbehaltene Quellensteuer wird bei der deutschen Veranlagung berücksichtigt.
Bleibt eine Person aus beruflichen Gründen an höchstens 60 Arbeitstagen im Kalenderjahr über Nacht im Tätigkeitsstaat, kann die Grenzgängereigenschaft grundsätzlich erhalten bleiben. Bei Teilzeit oder einem unterjährigen Beginn beziehungsweise Ende der Beschäftigung wird die Grenze anteilig gekürzt.
Privat veranlasste Übernachtungen im Tätigkeitsstaat zählen laut Finanzverwaltung nicht als beruflich bedingte Nichtrückkehrtage.
Bei Anwendung der Grenzgängerregelung darf die Schweiz grundsätzlich eine Quellensteuer von bis zu 4,5 Prozent des Bruttoarbeitslohns erheben. Der Arbeitslohn wird im Wohnsitzstaat Deutschland besteuert; die Schweizer Quellensteuer wird dabei berücksichtigt.
Eine regelmäßige Rückkehr kann auch vorliegen, wenn sich die Arbeitszeit über mehrere Tage erstreckt, etwa bei Schichtarbeit oder Bereitschaftsdiensten. Entscheidend bleibt die individuelle Arbeitssituation.
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